RS Vwgh 1995/12/12 94/09/0197

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;

Rechtssatz

§ 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren erfolgt. Darüberhinaus normiert § 19 Abs 2 VStG für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Dies bedeutet für das ordentliche Verfahren, daß die Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen hat. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß § 19 Abs 1 VStG rechtserheblichen Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch das subjektive des Schuldgehaltes der Tat zu erörtern (Hinweis E 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090197.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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