RS Vwgh 1995/12/12 94/12/0130

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 Z1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1 Z1;
GehG 1956 §21 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §3 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine - pauschalierte - Überstundenvergütung gemäß § 15 Abs 1 Z 1 GehG, zählt zu den Nebengebühren und ist daher, wie sich aus § 3 Abs 2 und 3 GehG unmißverständlich ergibt, weder Bestandteil des Monatsbezuges noch der Sonderzahlung, sodaß diesbezüglich hievon auch keine Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührt. Für eine Valorisierung dieser Nebengebühr fehlt es vielmehr an einer gesetzlichen Grundlage. Es liegt diesbezüglich auch keine zu schließende Rechtslücke vor. Darf doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er in Kenntnis der im § 21 GehG gefaßten Probleme der Auslandsbesoldung und unter Beachtung der Vielzahl von Novellen des GehG (in der Regel mehrmals jährlich) eine Regelung gleichsam übersehen hätte (Hinweis E 27.9.1990, 90/12/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120130.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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