RS Vwgh 1995/12/12 93/09/0493

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0056 E 26. Juni 1985 VwSlg 11811 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090493.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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