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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0056 E 26. Juni 1985 VwSlg 11811 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtslosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090493.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010