RS Vwgh 1995/12/12 94/08/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0016 E 12. Dezember 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/02 89/07/0044 1

Stammrechtssatz

Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muß nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080015.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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