RS Vfgh 1992/12/3 B400/91

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §6 Abs6
UStG 1972 §10 Abs2 Z9

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde eines praktischen Arztes gegen die Besteuerung seiner Umsätze (Leistungen an Privatpatienten) mit dem Normalsteuersatz. Anlaßfall zu G64/92, E v 01.10.92 (keine Aufhebung der begünstigten Besteuerung der Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten gemäß §10 Abs2 Z9 UStG 1972).

Der Gerichtshof hat angesichts der Aufgaben und der Rechtsstellung der Träger der Sozialversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß deren Leistungen von der Umsatzsteuer (echt) befreit sind. Insbesondere stehen die Sozialversicherungsträger auch in keinem Wettbewerbsverhältnis mit den Ärzten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umsatzsteuer, Steuersätze (Umsatzsteuer), VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B400.1991

Dokumentnummer

JFR_10078797_91B00400_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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