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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs 5 GehG idF BGBl 1972/214 begründet die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Diese Bestimmung ist klar und eindeutig und gestattet es nicht, derartige Überstunden (sollten auch die sonstigen Voraussetzungen zutreffen) nach irgendwelchen anderen gesetzlichen Bestimmungen zu honorieren; insbesondere kommt hiefür nicht die Honorierung als Journaldienst in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 BDG 1979 nicht zutreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120118.X01Im RIS seit
20.11.2000