RS Vwgh 1995/12/12 94/12/0118

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §50 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs5 idF 1972/214;

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs 5 GehG idF BGBl 1972/214 begründet die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Diese Bestimmung ist klar und eindeutig und gestattet es nicht, derartige Überstunden (sollten auch die sonstigen Voraussetzungen zutreffen) nach irgendwelchen anderen gesetzlichen Bestimmungen zu honorieren; insbesondere kommt hiefür nicht die Honorierung als Journaldienst in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 BDG 1979 nicht zutreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120118.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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