RS Vwgh 1995/12/12 95/09/0300

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0301

Rechtssatz

Untätigkeit der Behörde, die nicht zu dem objektiv rechtswidrigen Handeln des Besch geführt hat (Hinweis E 15.12.1994, 94/09/0085, 94/09/0093), kann dem Besch nicht mildernd zugute gehalten werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090300.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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