RS Vwgh 1995/12/12 94/09/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs5;

Rechtssatz

Auch ein sogenannter "Spesenersatz" stellt grundsätzlich Lohn dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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