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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Weitere Einhebung einer Maut auf einer ursprünglich privaten Straße nach Eintritt der Öffentlichkeit der Straße infolge allgemeiner Benützung in langjähriger Übung gemäß dem Stmk LStVG 1964 keine eigenmächtige Behinderung des Verkehrs; Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Annahme eines gesetzwidrigen Verhaltens des Mautstraßenbetreibers wegen weiterer Einhebung der MautRechtssatz
Würde man §5 Stmk LStVG 1964 den Inhalt unterstellen, daß die weitere Einhebung einer Maut auf einer ursprünglich privaten Mautstraße, nachdem diese gemäß §2 Abs1 Stmk LStVG 1964 zu einer öffentlichen Straße geworden ist, den Tatbestand einer eigenmächtigen Behinderung der bestimmungsgemäßen Benützung erfüllt, so hätte das zur Folge, daß das Recht zur Einhebung einer Maut entschädigungslos unterginge.
Der Verfassungsgerichtshof hält es für unsachlich und damit für verfassungswidrig, daß ein bis zum Eintritt der Öffentlichkeit der Straße rechtmäßiger Anspruch auf Mauteinhebung entschädigungslos untergeht und der Private dennoch zusätzlich weiter verpflichtet bleibt, den Instandhaltungsaufwand zu tragen (vgl. §7 Abs1 Z4 iVm §43 Abs1 Stmk LStVG 1964), bis er über seinen Antrag davon entbunden wird.
Das Stmk LStVG 1964 geht davon aus, daß auch dann, wenn eine Straße nach dem zweiten Tatbestand des §2 Abs1 zur öffentlichen Straße wird, weder das Eigentumsrecht (§1 Abs2) noch andere private Rechtstitel berührt werden (§23 Abs1). Dies läßt zu und rechtfertigt, §2 Abs1 Stmk LStVG 1964 so zu lesen, daß die Einhebung einer Maut bei einer Privatstraße nicht verhindert, daß der zweite Tatbestand dieser Bestimmung - Öffentlichwerden der Privatstraße zufolge langjähriger, unabhängig vom Willen des Grundeigentümers erfolgender Übung - verwirklicht wird. Da über die Benützung einer Mautstraße eben nur das Recht zur Benützung einer Mautstraße ersessen werden kann, ist festzuhalten, daß die Einhebung einer Maut bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes weder eine vom Willen des Grundeigentümers (Mautstraßenbetreibers) abhängige Einschränkung der Straßenbenützung im Sinne des §2 Abs1 noch eine eigenmächtige Behinderung des Verkehrs gemäß §5 bildet.
Schlagworte
Straßenverwaltung, Widmung (einer Straße), MautstraßeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1255.1991Dokumentnummer
JFR_10078797_91B01255_01