RS Vwgh 1995/12/13 90/10/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird von der Partei vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaften in Widerspruch, so muß diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden; von diesem Erfordernis kann nur dann Abstand genommen werden, wenn unter Beweis gestellt werden kann, daß sich das Parteivorbringen auf der Höhe eines wissenschaftlichen Gutachtens bewegt (Hinweis E 30.6.1969, 353/67, VwSlg 7615 A/1969). Eine bloß gegenteilige Behauptung genügt jedenfalls nicht (Hinweis E 27.9.1983, 82/11/0130, E 16.10.1986, 85/16/0102). An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise begegnet werden (Hinweis E 27.3.1968, 563/66, E 19.9.1985, 85/06/0063).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100018.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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