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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, stellen ebensowenig Werbungskosten (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121) wie Betriebsausgaben dar. (Hier: Die Abgabenpflichtige, eine Rechtsanwältin, beschäftigt eine Tageskraft für die Betreuung ihrer drei Kinder).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130272.X02Im RIS seit
11.07.2001