RS Vwgh 1995/12/13 93/13/0272

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, stellen ebensowenig Werbungskosten (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121) wie Betriebsausgaben dar. (Hier: Die Abgabenpflichtige, eine Rechtsanwältin, beschäftigt eine Tageskraft für die Betreuung ihrer drei Kinder).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130272.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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