RS Vwgh 1995/12/13 93/13/0272

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0054 E 22. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschäftigung eines Kindermädchens zur Beaufsichtigung des Kindes während der Zeit, während der - bei berufstätigen Eltern auch - die Mutter einem Beruf nachgeht, ist nicht betrieblich oder beruflich veranlaßt, sondern durch den Wunsch der Mutter, berufstätig zu sein. Damit aber sind die Aufwendungen für das Kindermädchen nicht als Werbungskosten, sondern als solche für den Haushalt und für den Unterhalt von Familienangehörigen zu qualifizieren.

Schlagworte

Kindermädchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130272.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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