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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0054 E 22. Oktober 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Beschäftigung eines Kindermädchens zur Beaufsichtigung des Kindes während der Zeit, während der - bei berufstätigen Eltern auch - die Mutter einem Beruf nachgeht, ist nicht betrieblich oder beruflich veranlaßt, sondern durch den Wunsch der Mutter, berufstätig zu sein. Damit aber sind die Aufwendungen für das Kindermädchen nicht als Werbungskosten, sondern als solche für den Haushalt und für den Unterhalt von Familienangehörigen zu qualifizieren.
Schlagworte
KindermädchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130272.X01Im RIS seit
11.07.2001