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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/12/13 93/13/0229 1Stammrechtssatz
Nach Ablauf der im § 27 VwGG umschriebenen Frist besteht keine (weitere) Frist, innerhalb der eine solche Beschwerde (Säumnisbeschwerde) spätestens zu erheben ist. Mangels bestehender Frist ist aber § 33 Abs 3 AVG - wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden - in Verbindung mit § 62 VwGG nicht anwendbar. Unter "Erhebung" der Beschwerde iSd Art 132 B-VG ist somit außerhalb einer bestehenden Frist notwendigerweise das Einlangen derselben beim VwGH zu verstehen (Hinweis B 14.8.1991, 91/17/0039).
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130243.X01Im RIS seit
20.11.2000