RS Vwgh 1995/12/13 95/13/0246

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/30 93/14/0155 1

Stammrechtssatz

Ein Betrag ist dem Abgabepflichtigen dann als gemäß § 19 Abs 1 EStG 1972 bzw 1988 zugeflossen anzusehen, wenn er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein. Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluß grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, daß die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluß des Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer gegenüber weisungsbefugt ist (Hinweis Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 125); andernfalls hätte es der Mehrheitsgesellschafter, der auch Gläubiger der Gesellschaft ist, in der Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden Beträge selbst versteuern zu müssen (Hinweis Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 20te Auflage, Randzahl 62 zu § 11 dEStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130246.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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