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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des KapitalmarktG betreffend die Verpflichtung zur Prospektkontrolle mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der - selbst weder Veranlagungen noch Wertpapiere emittierenden - Antragsteller bzw mangels Darlegung der unmittelbaren WirksamkeitRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §8 Abs2 und Abs3 sowie §14 Z2 KapitalmarktG.
Normadressat der Anordnungen des §8 Abs2 und Abs3 KapitalmarktG ist jedenfalls der Emittent im Sinne des §1 Abs1 Z2 leg.cit. Die Antragstellerin ist - bislang - nie als Emittentin von Veranlagungen (bzw. Wertpapieren) aufgetreten. Emittent im Sinne des KapitalmarktG ist immer nur derjenige, dessen (Wertpapiere oder) Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind. Nie wurden jedoch Veranlagungen der Antragstellerin angeboten und auch in Zukunft ist dies nicht vorgesehen, vielmehr handelt es sich ausschließlich darum, daß die Antragstellerin Veranlagungen Dritter öffentlich angeboten bzw. vermittelt hat und anzubieten bzw. zu vermitteln beabsichtigt.
Aus §8 Abs1 KapitalmarktG ergibt sich, daß der Prospekt nicht nur vom Emittenten, sondern auch von Dritten für diesen, aber eben immer nur für den Emittenten erstellt werden kann. Doch wird damit die Rechtssphäre der Antragstellerin selbst nicht unmittelbar berührt, vielmehr wird nur der Emittent verpflichtet, einen Prospekt selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Unmittelbar durch das Gesetz wird deshalb nicht eine Pflicht dieses Dritten zur Erstellung eines Prospektes, schon gar nicht dessen Verpflichtung dazu begründet, den Prospekt einer Kontrolle bzw. Begutachtung im Sinne des KapitalmarktG unterziehen zu lassen.
Im Hinblick darauf, daß zum Geschäftsbereich der Antragstellerin ua. die Errichtung von anderen Gesellschaften im Inland gehört, die gegebenenfalls Emittenten im Sinne des KapitalmarktG sein können, ist sie faktisch daran interessiert, daß sozusagen in Vorwegnahme der Rechtsposition der erst zu schaffenden juristischen Person die Kosten der Prospektprüfung bzw. Prospektbegutachtung möglichst niedrig gehalten werden. Damit berühren zwar möglicherweise die angegriffenen Regelungen die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, es fehlt hier jedoch an der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit durch die angefochtenen Rechtsvorschriften.
Zwar behauptet die Antragstellerin zu G201/92, sie emittiere Veranlagungen und Wertpapiere, ist jedoch für diese Behauptung jegliche nähere Erläuterung schuldig geblieben. Insofern sich daher ihr Antrag darauf beruft, als Emittentin im Sinne des KapitalmarktG aufzutreten, erweist sich dieser deshalb als unzulässig, weil er nicht dartut, inwieweit das Gesetz für die Antragstellerin wirksam geworden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wertpapierrecht, Kapitalmarkt, VfGH / Formerfordernisse, ProspektkontrolleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G139.1992Dokumentnummer
JFR_10078797_92G00139_01