TE Vfgh Beschluss 2008/9/17 B1581/08

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der in der Rechtssache des A R, ..., gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juli 2008, Z ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.      Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der

Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde

gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom

30. Juli 2008, Z ... .

II.     1. Aus dem vom Antragsteller beigebrachten

Vermögensbekenntnis in Zusammenhalt mit dem in Kopie vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 [erste Seite] ergibt sich, dass er als selbständiger Erwerbstätiger über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.540,- verfügt, bei gleichzeitigem Bestehen einer Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind; Verbindlichkeiten in Höhe von rd. € 290.000,-

steht eine (Lebens)Versicherungssumme von rd. € 205.000,- gegenüber.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987, B80/87). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VfGH 2.3.1987, B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensund Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor.

2. Der Antrag war daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). 2. Der Antrag war daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1581.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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