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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Der in der Rechtssache des A R, ..., gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juli 2008, Z ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der
Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde
gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom
30. Juli 2008, Z ... .
II. 1. Aus dem vom Antragsteller beigebrachten
Vermögensbekenntnis in Zusammenhalt mit dem in Kopie vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 [erste Seite] ergibt sich, dass er als selbständiger Erwerbstätiger über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.540,- verfügt, bei gleichzeitigem Bestehen einer Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind; Verbindlichkeiten in Höhe von rd. € 290.000,-
steht eine (Lebens)Versicherungssumme von rd. € 205.000,- gegenüber.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987, B80/87). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VfGH 2.3.1987, B80/87).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensund Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor.
2. Der Antrag war daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). 2. Der Antrag war daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1581.2008Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008