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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bezieht sich die "Ergänzung eines Gutachtens" auf ein bereits erstattetes Sachverständigengutachten und läßt sie klar erkennen, von welchen Sachverhaltsgrundlagen der Sachverständige bei der Entgegnung auf die Einwendungen der Partei ausgeht und welche sachverständigen Schlußfolgerungen er daraus zieht, dann kommt es auf eine förmliche Gliederung in Befundaufnahme und Gutachten im engeren Sinn nicht an. Maßgebend sind vielmehr Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsaufnahme und Gutachten.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100018.X02Im RIS seit
03.05.2001