RS Vwgh 1995/12/13 90/10/0018

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Rechtssatz

Bezieht sich die "Ergänzung eines Gutachtens" auf ein bereits erstattetes Sachverständigengutachten und läßt sie klar erkennen, von welchen Sachverhaltsgrundlagen der Sachverständige bei der Entgegnung auf die Einwendungen der Partei ausgeht und welche sachverständigen Schlußfolgerungen er daraus zieht, dann kommt es auf eine förmliche Gliederung in Befundaufnahme und Gutachten im engeren Sinn nicht an. Maßgebend sind vielmehr Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsaufnahme und Gutachten.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100018.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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