RS Vwgh 1995/12/13 90/10/0018

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs5;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs6;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs7;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs8;
NatSchG Tir 1975 §24 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §24 Abs4;
NatSchG Tir 1975 §27;

Rechtssatz

Das Verfahren zur Erlassung einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Tir NatSchG 1975 ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Partei dieses Verfahrens ist derjenige, der um naturschutzbehördliche Bewilligung eines Vorhabens angesucht hat (Projektwerber). Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Projektwerber zugleich Grundeigentümer ist. Das Tir NatSchG 1975, insbesondere dessen § 27, enthält keine derartige Bestimmung. Wie sich unter anderem aus dem im § 24 Abs 4 Tir NatSchG 1975 für sinngemäß anwendbar erklärten § 13 Abs 8 Tir NatSchG 1975 ergibt, können Bewilligungsinhaber und Grundeigentümer verschiedene Personen sein. § 13 Abs 8 Tir NatSchG 1975 normiert nämlich eine Duldungspflicht des Grundeigentümers, falls eine nach § 13 Abs 5 Tir NatSchG 1975, § 13 Abs 6 Tir NatSchG 1975 oder § 13 Abs 7 Tir NatSchG 1975 (zB für den Fall des Erlöschens der Bewilligung oder der Einstellung des Betriebes der bewilligten Anlage) dem Bewilligungsinhaber aufzutragende Entfernungsverpflichtung oder Wiederherstellungsverpflichtung nicht den Grundeigentümer trifft, und läßt dadurch erkennen, daß Bewilligungswerber bzw Bewilligungsinhaber und Grundeigentümer nicht identisch sein müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100018.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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