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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung eines Antrages des Landesvolksanwalts von Vorarlberg auf Aufhebung von Planungsrichtlinien mangels Verordnungscharakter des bekämpften AktesRechtssatz
Es handelt sich bei den vom Bürgermeister der Gemeinde Lochau unterfertigten "Planungsrichtlinien für den Bereich zwischen Ruggburgstraße und Galgenbühel" lediglich um Absichtserklärungen der Baubehörde und Empfehlungen an die Bauwerber, denen keine normative Wirkung nach Art des als Verordnung zu erlassenden Bebauungsplanes zukommt, weil mit den Richtlinien entgegen §26 Abs3 Vlbg RaumplanungsG die Art und Form der baulichen Nutzung bestimmter Liegenschaften nicht "festgelegt" wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnungsbegriff, Raumordnung, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V265.1991Dokumentnummer
JFR_10078797_91V00265_01