RS Vfgh 1992/12/3 V265/91

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Vlbg RaumplanungsG §26 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages des Landesvolksanwalts von Vorarlberg auf Aufhebung von Planungsrichtlinien mangels Verordnungscharakter des bekämpften Aktes

Rechtssatz

Es handelt sich bei den vom Bürgermeister der Gemeinde Lochau unterfertigten "Planungsrichtlinien für den Bereich zwischen Ruggburgstraße und Galgenbühel" lediglich um Absichtserklärungen der Baubehörde und Empfehlungen an die Bauwerber, denen keine normative Wirkung nach Art des als Verordnung zu erlassenden Bebauungsplanes zukommt, weil mit den Richtlinien entgegen §26 Abs3 Vlbg RaumplanungsG die Art und Form der baulichen Nutzung bestimmter Liegenschaften nicht "festgelegt" wurden.

Entscheidungstexte

  • V 265/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.12.1992 V 265/91

Schlagworte

Verordnungsbegriff, Raumordnung, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V265.1991

Dokumentnummer

JFR_10078797_91V00265_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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