Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §186 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0068 93/13/0069Rechtssatz
Unter dem im § 3 BewG gebrauchten Begriff "Wirtschaftsgut" ist die wirtschaftliche Einheit zu verstehen, die den Oberbegriff bildet und kann sowohl ein einzelnes Wirtschaftsgut sein, als sich auch aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzen. Satz 2 dieser Gesetzesstelle ist dabei nicht als Bewertungsvorschrift, sondern als Zurechnungsbestimmung zu verstehen (Hinweis Rössler/Troll, BewG/16, Rz 1 zu § 3). Gemeinsames Eigentum iSd § 3 BewG ist dabei sowohl in Form von Miteigentum als auch von Gesamthandeigentum möglich (Hinweis Twaroch/Frühwald/Wittmann/Rupp/Fiala/Binder, BewG/2, 66). Gesamthandeigentum besteht insbesondere bei den Handelsgesellschaften wie OHG und KG (Hinweis zB Koppensteiner in Straube, HGB I/2, § 166 Rz4). Ist somit die Abgabepflichtige, eine KG, nach der maßgebenden Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 VermStG als Gemeinschaft selbständig vermögensteuerpflichtig, so ergibt sich aus § 3 Satz 2 BewG, daß eine Zurechnung des Wertes der "Wirtschaftsgüter" (hier: des Einheitswertes des Betriebsvermögens) an die an der Gemeinschaft Beteiligten iSd § 186 Abs 3 BAO nicht zu erfolgen hat. Daraus folgt, daß es in Ansehung von mit ihrem Inlandsvermögen steuerpflichtigen, nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften zu einer Doppelbelastung oder Mehrfachbelastung mit Vermögensteuer tatsächlich nicht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130067.X02Im RIS seit
14.01.2002