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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §252 Abs1;Rechtssatz
Da sich die Abweisung der Berufung aus § 252 Abs 1 BAO ergibt, ist der Abgabepflichtige dadurch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2588). Daran ändert nichts, daß nach der Rechtsprechung des VwGH die belangte Behörde auch berechtigt gewesen wäre, die Folgeänderungen nach § 295 Abs 1 BAO im Wege einer Berufungsentscheidung vorzunehmen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2860).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130088.X07Im RIS seit
14.01.2002