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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/10/0191 3Stammrechtssatz
Ein anhängiges Rodungsverfahren schließt keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem § 5 ForstG aus. Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist ohne Bedeutung für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist nach § 5 Abs 2 ForstG bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100082.X04Im RIS seit
11.07.2001