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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Rechtssatz
Das BewG sieht für verschiedene Wirtschaftsgüter, selbst wenn sie dem Betrieb eines Gewerbes dienen, einen anderen Bewertungsmaßstab als den des Teilwertes vor. Zu solchen Wirtschaftsgütern gehören Kapitalforderungen und Schulden; diese Wirtschaftsgüter sind auch bei der Einheitsbewertung nach den Regeln des § 14 BewG zu bewerten (Hinweis E 3.5.1977, 889/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130088.X02Im RIS seit
14.01.2002