RS Vwgh 1995/12/13 95/13/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs1;

Rechtssatz

Der Inhalt der Abgabenerklärungen und der Bilanzen der abgabepflichtigen GmbH kann die Beantwortung der behördlichen Anfrage über die wirtschaftliche Unmöglichkeit einer Verfügung des Geschäftsführers über seine Bezüge schon deswegen nicht ersetzen, wei aus Abgabenerklärungen und entsprechenden Bilanzen entnehmbare Verbindlichkeiten und Verluste eines Unternehmens über seine Liquiditätslage noch keine verläßliche Auskunft geben. Hat die Abgabenpflichtige die behördlichen Anfragen zur Klärung des von ihr behaupteten Sachverhaltes (die Gehaltszahlungen an den Geschäftsführe seien buchhalterisch zwar gutgeschrieben worden, der Geschäftsführer habe aber "infolge Zahlungsschwierigkeiten seitens der Abgabepflichtigen tatsächlich nicht verfügen können") nicht beantwortet, dann war es nicht rechtswidrig, daß die Behörde der Abgabepflichtigen dies als Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten angelastet hat, weil ohne ein die Liquiditätslage der Abgabepflichtigen im maßgebenden Zeitraum konkret nachvollziehbar darstellendes Sachvorbringen kein rechtlicher Grund dafür bestand, am Zufluß der Bezüge an den Geschäftsführer der Abgabepflichtigen zu zweifeln. Die der Abgabenbehörde in der Bestimmung des § 115 BAO auferlegte Verpflichtung findet im Spannungsverhältnis zu den Obliegenheiten der Abgabepflichtigen nach § 119 BAO dort ihre Grenze, wo die Abgabepflichtige die Leistung des ihr zukommenden Beitrags zur Sachverhaltsermittlung verweigert (Hinweis E 14.9.1994, 92/13/0027, 0028, ÖStZB 1995, 260).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130246.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten