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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall liegt der Versäumung der Frist zur Mängelbehebun nach dem in Anbetracht des beigebrachten Bescheinigungsmittels als glaubhaft zu beurteilenden Wiedereinsetzungsvorbringen des Antragstellers ein der anwaltlichen Weisung widersprechender Kouvertierungsfehler einer bewährten und regelmäßig kontrollierten Kanzleikraft des Rechtsvertreters zugrunde. Ein als grobes Verschulde zu qualifizierendes Fehlverhalten, welches der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstünde, kann darin nicht erkannt werden (hier: Versehentliche Nichtversendung einer zusätzlichen Ausfertigung der Urbeschwerde an den VwGH im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130244.X01Im RIS seit
20.11.2000