RS Vwgh 1995/12/13 95/13/0244

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall liegt der Versäumung der Frist zur Mängelbehebun nach dem in Anbetracht des beigebrachten Bescheinigungsmittels als glaubhaft zu beurteilenden Wiedereinsetzungsvorbringen des Antragstellers ein der anwaltlichen Weisung widersprechender Kouvertierungsfehler einer bewährten und regelmäßig kontrollierten Kanzleikraft des Rechtsvertreters zugrunde. Ein als grobes Verschulde zu qualifizierendes Fehlverhalten, welches der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstünde, kann darin nicht erkannt werden (hier: Versehentliche Nichtversendung einer zusätzlichen Ausfertigung der Urbeschwerde an den VwGH im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130244.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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