RS Vwgh 1995/12/13 90/10/0190

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §18 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Durch die Erteilung einer - in Rechtskraft erwachsenen - Rodungsbewilligung wird die vom § 5 Abs 1 ForstG 1975 verlangte Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, nämlich das Bestehen eines Zweifels darüber, ob eine Grundfläche Wald ist, beseitigt. Dem vor Einleitung des Rodungsverfahrens anhängigen Feststellungsverfahren ist mit der dasselbe Grundstück betreffenden Rodungsbewilligung der Boden entzogen. Einer förmlichen Beendigung des Feststellungsverfahrens bedarf es nicht. Sind in der Folge Zweifel an der Waldeigenschaft der nunmehr verfahrensgegenständlichen Fläche aufgetreten, sind die Voraussetzungen für ein Waldfeststellungsverfahren wieder gegeben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990100190.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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