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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs1;Rechtssatz
Durch die Erteilung einer - in Rechtskraft erwachsenen - Rodungsbewilligung wird die vom § 5 Abs 1 ForstG 1975 verlangte Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, nämlich das Bestehen eines Zweifels darüber, ob eine Grundfläche Wald ist, beseitigt. Dem vor Einleitung des Rodungsverfahrens anhängigen Feststellungsverfahren ist mit der dasselbe Grundstück betreffenden Rodungsbewilligung der Boden entzogen. Einer förmlichen Beendigung des Feststellungsverfahrens bedarf es nicht. Sind in der Folge Zweifel an der Waldeigenschaft der nunmehr verfahrensgegenständlichen Fläche aufgetreten, sind die Voraussetzungen für ein Waldfeststellungsverfahren wieder gegeben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100190.X01Im RIS seit
11.07.2001