RS Vfgh 1992/12/4 B761/92

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Veröffentlicht am 04.12.1992
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art140 Abs5
B-VG Art140 Abs7 dritter Satz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
KAG §3 Abs2 lita
Sbg KAO 1975 §5 Abs1 lita

Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch eine die Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums an eine Bedarfsprüfung knüpfende Bestimmung der Sbg KAO 1975 mangels Ablauf der durch den Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten des Grundsatzgesetzes festgelegten Frist

Rechtssatz

Die Bestimmung des §5 Abs1 lita Sbg KAO 1975 führt die grundsatzgesetzliche Regelung des §3 Abs2 lita KAG landesgesetzlich aus. Sie steht als Landesausführungsgesetz offenkundig nicht im Widerspruch zur grundsatzgesetzlichen Regelung des §3 Abs2 lita KAG. Die grundsatzgesetzliche Regelung wurde mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.92, G198/90, G200/90 ua., wohl als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis aber verfügt, daß die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.01.93 in Kraft tritt. Die grundsatzgesetzliche Regelung gehört damit bis zu diesem Zeitpunkt - unangreifbar - dem Rechtsbestand an. Der Fristsetzung kann nur der Sinn beigemessen werden, daß landesausführungsgesetzliche Bestimmungen, die auf einer solchen Norm beruhen, bis zum Ablauf der Frist nicht wegen des zur Aufhebung des Grundsatzgesetzes führenden Verstoßes gegen ein Verfassungsgebot aufgehoben werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B761.1992

Dokumentnummer

JFR_10078796_92B00761_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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