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21/01 HandelsrechtNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Rechtssatz
Ein ABGELD FÜR ZINSEN UND KREDITKOSTEN wird im Einheitswert des Betriebsvermögens des Schuldners in der Form berücksichtigt, daß die Schuld mit dem Nennbetrag (somit einschließlich des Betrages des Abgeldes) angesetzt, der Betrag des Abgeldes aber als Aktivpost berücksichtigt wird (Hinweis E 3.7.1969, 252/68). Das Abgeld stellt kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut dar (Hinweis E 10.12.1985, 85/14/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130088.X03Im RIS seit
14.01.2002