RS Vwgh 1995/12/13 92/13/0088

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §68 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
HGB §198 Abs7;

Rechtssatz

Ein ABGELD FÜR ZINSEN UND KREDITKOSTEN wird im Einheitswert des Betriebsvermögens des Schuldners in der Form berücksichtigt, daß die Schuld mit dem Nennbetrag (somit einschließlich des Betrages des Abgeldes) angesetzt, der Betrag des Abgeldes aber als Aktivpost berücksichtigt wird (Hinweis E 3.7.1969, 252/68). Das Abgeld stellt kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut dar (Hinweis E 10.12.1985, 85/14/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130088.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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