RS Vwgh 1995/12/13 92/13/0260

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG bezeichnet die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem ein Bf verletzt zu sein behauptet, als "Beschwerdepunkte", der Beschwerdepunkt kann daher nicht mit dem Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 VwGG gleichgesetzt werden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 244 Abs 3). Die behauptete Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde stellt gegebenenfalls eine Begründung für den dargestellten Beschwerdepunkt, nicht aber letzteren selbst dar.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130260.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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