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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG bezeichnet die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem ein Bf verletzt zu sein behauptet, als "Beschwerdepunkte", der Beschwerdepunkt kann daher nicht mit dem Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 VwGG gleichgesetzt werden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 244 Abs 3). Die behauptete Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde stellt gegebenenfalls eine Begründung für den dargestellten Beschwerdepunkt, nicht aber letzteren selbst dar.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130260.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.06.2009