RS Vwgh 1995/12/13 92/13/0088

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §12;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §68 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
HGB §198 Abs7;

Rechtssatz

Das auf der Aktivseite ausgewiesene Damnum (Abgeld für Zinsen und Kreditkosten) ist dem auf der Passivseite aufscheinenden Rückzahlungsbetrag gegenüberzustellen. Ein höherer Teilwert der Schuld kann nur dann anerkannt werden, wenn feststeht, daß ein fiktiver Erwerber des Betriebes die vom Steuerpflichtigen gezahlten Kosten auch nicht für die aliquot offene Restlaufzeit der Schuld abgelten würde. Im Sinne dieser Ausführungen stellt auch für den Regelungsbereich des § 14 BewG der Betrag des aktivierten Abgeldes für Zinsen und Kreditkosten einen (pauschalen) Korrekturposten zur passiven Verbindlichkeit dar. Es entspricht dem Regelungsinhalt des 14 Abs 1 BewG, daß die Bewertung in einer (im Verhältnis zu jener nach § 64 Abs 1 und § 12 BewG) vereinfachten und damit pauschalen Form erfolgt und das Ergebnis somit nicht in jedem Fall exakt dem Teilwert entsprechen muß. Wurde ein Abgeld vereinbart, so liegen somit besondere Umstände iSd § 14 Abs 1 BewG vor, die ein Abgehen von der Bewertung mit dem Nennwert der Verbindlichkeit in der Form bewirken, daß der Nennwert abzüglich des aktivierten Disagios den maßgeblichen Wert darstellt. Gleiches gilt auch für zusätzlich angefallene Provisionen und Spesen aus der Begebung eigener Anleihen, weil sie ebenfalls den Wert der Verbindlichkeit beeinflussen, zumal auch einem Dritten bei der Begebung von Anleihen Aufwendungen erwüchsen (Hinweis E 24.10.1973, 1913/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130088.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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