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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/20 91/13/0063 6Stammrechtssatz
Im Schätzungswege sind auch Vorsteuern anzuerkennen, allerdings nur dann, wenn als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer auch Rechnungen iSd § 11 UStG 1972 ausgestellt worden sind, weil die Rechnungserteilung zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges gehört (Hinweis E 13.12.1977, 1347/77, VwSlg 5202 F/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130030.X07Im RIS seit
11.07.2001