Nach Ablauf der im § 27 VwGG umschriebenen Frist besteht keine (weitere) Frist, innerhalb der eine solche Beschwerde (Säumnisbeschwerde) spätestens zu erheben ist. Mangels bestehender Frist ist aber § 33 Abs 3 AVG - wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden - in Verbindung mit § 62 VwGG nicht anwendbar. Unter "Erhebung" der Beschwerde iSd Art 132 B-VG ist somit außerhalb einer bestehenden Frist notwendigerweise das Einlangen derselben beim VwGH zu verstehen (Hinweis B 14.8.1991, 91/17/0039).