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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Interessenabwägung nach § 24 Abs 1 lit b Tir NatSchG 1975 kann nur projektbezogen erfolgen. Durch die Widmung eines Grundstückes als Gewerbegebiet und Industriegebiet wird ein öffentliches Interesse an deren Erschließung jedenfalls indiziert. Um aber beurteilen zu können, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Wahrung des Schutzzweckes übersteigt, ist die Kenntnis der konkreten Maßnahmen der gewerblichen Nutzung und ihrer Auswirkungen erforderlich; dies insbesondere, um feststellen zu können, ob die geplante gewerbliche Nutzung aus naturschutzrechtlicher Sicht überhaupt zulässig wäre und ob sie insbesondere im regionalwirtschaftlichen Interesse läge (Hinweis E 28.9.1992, 91/10/0205, ZfVB 1993/6/1720, zum § 27 Abs 1 lit b Tir NatSchG 1991). Es wäre daher Aufgabe des Antragstellers gewesen, der Aufforderung der Naturschutzbehörden nachzukommen und seine (als öffentliches Interesse an der projektierten Geländeaufschüttung geltend gemachte) gewerbliche Nutzung der Parzelle soweit zu konkretisieren, daß die Naturschutzbehörden in die Lage versetzt worden wären zu beurteilen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Wahrung des Schutzzweckes übersteigt. Eine geplante Maßnahme, die sich wie hier in einer Geländeaufschüttung und damit in der Zerstörung eines Feuchtgebietes erschöpft, ist kein Vorhaben, das als solches einer Beurteilung nach dem Kriterium "regionalwirtschaftliches Interesse" iSd Gesetzes zugänglich wäre. Es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitungsmaßnahme, die selbst den Zweck eines allenfalls geplanten Vorhabens (noch) nicht erkennen läßt.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100018.X08Im RIS seit
03.05.2001