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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0071 Besprechung in:RdU 1997/1, S 37-39;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 2Stammrechtssatz
Die aus § 31 WRG erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. Allenfalls kommt hiebei die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als Verpflichtete in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070070.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016