RS Vwgh 1995/12/14 91/07/0070

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0071 Besprechung in:RdU 1997/1, S 37-39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die aus § 31 WRG erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. Allenfalls kommt hiebei die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als Verpflichtete in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070070.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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