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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/21/0191 2Stammrechtssatz
Die Umstände, daß der Fremde in dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, als Arbeitnehmer dringend gebraucht wird, daß er sich allmählich einen festen Freundeskreis und Arbeitskollegenkreis aufbauen konnte und daß er über eine ordnungsgemäße Wohnung in Österreich verfügt, sind zwar zugunsten des Fremden zu berücksichtigen, haben aber gegenüber dem dadurch in gravierender Weise beeinträchtigten öffentlichen Interesse zurückzutreten, daß der Fremde die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich zum alleinigen Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen hat (hier: Die Ablehnung des Antrages des Fremden auf Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 zu Recht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191432.X03Im RIS seit
11.07.2001