RS Vwgh 1995/12/14 95/19/1432

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/21/0191 2

Stammrechtssatz

Die Umstände, daß der Fremde in dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, als Arbeitnehmer dringend gebraucht wird, daß er sich allmählich einen festen Freundeskreis und Arbeitskollegenkreis aufbauen konnte und daß er über eine ordnungsgemäße Wohnung in Österreich verfügt, sind zwar zugunsten des Fremden zu berücksichtigen, haben aber gegenüber dem dadurch in gravierender Weise beeinträchtigten öffentlichen Interesse zurückzutreten, daß der Fremde die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich zum alleinigen Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen hat (hier: Die Ablehnung des Antrages des Fremden auf Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 zu Recht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191432.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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