RS Vwgh 1995/12/14 95/19/0295

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Fremde hat die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel initiativ darzulegen. Soll das Fehlen von Unterhaltsmitteln durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ersetzt werden, so hat der Fremde ihre Tragfähigkeit darzutun, indem er die Vermögensverhältnisse desjenigen, der sich für ihn verpflichtet, darlegt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190295.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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