RS Vwgh 1995/12/14 95/19/0027

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Wenn dem Gesetz gemäß die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, sofern die die Klaglosstellung bewirkende behördliche Maßnahme nachträglich behoben wurde, dann muß dies nach der aus § 45 Abs 1 Z 5 VwGG hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers kraft Größenschlusses umso mehr dann gelten, wenn eine solche Maßnahme überhaupt nicht gesetzt worden war (Hinweis B 11.2.1970, 163/70, VwSlg 7727 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190027.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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