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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z5;Rechtssatz
Wenn dem Gesetz gemäß die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, sofern die die Klaglosstellung bewirkende behördliche Maßnahme nachträglich behoben wurde, dann muß dies nach der aus § 45 Abs 1 Z 5 VwGG hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers kraft Größenschlusses umso mehr dann gelten, wenn eine solche Maßnahme überhaupt nicht gesetzt worden war (Hinweis B 11.2.1970, 163/70, VwSlg 7727 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190027.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008