RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0112

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §32 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 18 Abs 2 AWG 1990 vorgenommene Anknüpfung an die Liegenschaft, auf der sich der widerrechtlich zurückgelassene Abfall befindet, bedeutet nicht, daß dann, wenn von der Behörde wegen Gefahr im Verzug eine Zwischenlagerung veranlaßt wurde, der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Liegenschaft die Abfälle vor der behördlichen Zwischenmaßnahme zurückgelassen wurden, nicht mehr im Wege der Haftung für die weitere Entsorgung herangezogen werden kann. Für die Annahme, der Liegenschaftseigentümer wäre in einem solchen Fall von der weiteren Entsorgung befreit, fehlt es an jeder sachlichen Rechtfertigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070112.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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