Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Rechtssatz
Selbst wenn der noch rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 nicht die Unterschrift des Fremden aufgewiesen hätte, wäre dieser - bei Entgegennahme durch die Erstbehörde - an diesem Tag gemäß § 13 Abs 1 AVG "eingebracht" worden. Gemäß § 13 Abs 4 AVG idF 1990/357 kann die Behörde bei einem Anbringen, das keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift aufweist, im Falle eines Zweifels darüber, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen. (Hier: Laut Vorbringen des Fremden hat seine Mutter für ihn am letzten Tag der Frist den Antrag gestellt; ihr sei dabei von behördlicher Seite lediglich mitgeteilt worden, der Fremde möge persönlich bei der Behörde zur Unterfertigung des Antrages erscheinen; diesem Auftrag sei der Fremde auch nachgekommen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180786.X02Im RIS seit
11.07.2001