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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein wasserpolizeilicher Beseitigungsauftrag ist das Gegenteil von einem Instandhaltungsauftrag. Die Berufungsbehörde überschreitet durch die Umwandlung des Instandhaltungsauftrages, der den Gegenstand des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, in einen Beseitigungsauftrag die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070040.X01Im RIS seit
12.11.2001