RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0040

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §50;

Rechtssatz

Ein wasserpolizeilicher Beseitigungsauftrag ist das Gegenteil von einem Instandhaltungsauftrag. Die Berufungsbehörde überschreitet durch die Umwandlung des Instandhaltungsauftrages, der den Gegenstand des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, in einen Beseitigungsauftrag die Sache iSd § 66 Abs 4 AVG.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070040.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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