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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der belangten Behörde lag, als sie die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei - und damit zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der weiteren in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen - traf, nach dem Ausweis der Verwaltungsakten lediglich der vom Bezirksschulrat Spittal an der Drau erstattete, keinerlei Begründung für die Reihung der Bewerberinnen und der Bewerber enthaltende Besetzungsvorschlag vor. Sie war darum im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem sie die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei (und damit zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der weiteren Bewerberinnen) traf, gar nicht in der Lage, die für (und gegen) die Beschwerdeführerin und die beteiligten Parteien sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zug gekommenen Bewerber - für die Parteien erkennbar - zu begründen.
Schlagworte
Dienstrecht, Landeslehrer, Bescheidbegründung, Besetzungsvorschlag, schulfeste StelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B266.1992Dokumentnummer
JFR_10078791_92B00266_01