RS Vwgh 1995/12/14 94/19/1174

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
14/02 Gerichtsorganisation
19/05 Menschenrechte
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
B-VG Art20 Abs3;
GOG §78;
MRK Art6 Abs1;
RDG §127;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des § 8 AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrundeliegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen (Hinweis E 13.9.1991, 90/18/0193, 90/18/0194, 90/18/0197, 90/18/0198, 90/18/0199, 90/18/0212, 91/18/0012, 91/18/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191174.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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