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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Als Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des § 8 AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrundeliegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen (Hinweis E 13.9.1991, 90/18/0193, 90/18/0194, 90/18/0197, 90/18/0198, 90/18/0199, 90/18/0212, 91/18/0012, 91/18/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191174.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013