RS Vwgh 1995/12/14 94/19/1174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
19/05 Menschenrechte
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
B-VG Art20 Abs3;
MRK Art6 Abs1;
RDG §127;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/13 90/18/0193 7

Stammrechtssatz

Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter handelt es sich zwar um Angelegenheiten der Justizverwaltung, doch steht ein überwiegendes Interesse des vom Dienstaufsichtsverfahren betroffenen Richters dem Interesse des Auskunftswerbers entgegen, weshalb die Erteilung einer diesbezüglichen Auskunft unter Hinweis auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht abzulehnen ist (Hinweis E 11.5.1990, 90/18/0040, 0041). Hinsichtlich des Auskunftsgegenstandes "Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte" besteht ein vergleichbares überwiegendes Interesse der von solchen Maßnahmen betroffenen Beamten an der Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191174.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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