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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/13 90/18/0193 7Stammrechtssatz
Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter handelt es sich zwar um Angelegenheiten der Justizverwaltung, doch steht ein überwiegendes Interesse des vom Dienstaufsichtsverfahren betroffenen Richters dem Interesse des Auskunftswerbers entgegen, weshalb die Erteilung einer diesbezüglichen Auskunft unter Hinweis auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht abzulehnen ist (Hinweis E 11.5.1990, 90/18/0040, 0041). Hinsichtlich des Auskunftsgegenstandes "Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte" besteht ein vergleichbares überwiegendes Interesse der von solchen Maßnahmen betroffenen Beamten an der Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191174.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013