RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;

Rechtssatz

Relevante Einwendungen gegen ein Gutachten können nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen (Hier: Im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird angeführt, daß die Berechnungen betreffend die von der Aufforstung auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke ausgehenden Überschattungen auf einer angenommenen Baumhöhe von 25 m beruhen. Diese Annahme wird im Verwaltungsverfahren mit der Begründung bekämpft, die Bäume auf der Aufforstungsfläche erreichten eine wesentlich größere Höhe, wobei die guten Bodenverhältnisse und der Umstand angeführt werden, daß ein benachbarter Bestand Bäume mit über 40m Höhe gefällt worden seien und daß es solche Bäume noch gäbe).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweismittel SachverständigengutachtenParteiengehör SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070118.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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