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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Hat der VwGH der Beschwerde des Fremden gegen den Berufungsbescheid betreffend die Ablehnung des Asylantrages die aufschiebende Wirkung mit der Wirkung zuerkannt, daß dem Fremden die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe, und hatte der Asylwerber aber auch im Zeitpunkt vor Erlassung des Berufungsbescheides im Asylverfahren keine vorläufige Aufenthaltsbewilligung (hier: schon mangels rechtzeitiger Antragstellung nach § 7 Abs 1 AsylG 1991 kam dem Asylwerber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zu), hindert die im Asylverfahren anhängige VwGH-Beschwerde nicht die Erlassung der Ausweisung des Fremden. Es bestand daher für die die Ausweisung aussprechende Behörde kein Anlaß, mit der Bescheiderlassung bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes über die Beschwerde gegen den im Aslyverfahren ergangenen Bescheid zuzuwarten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180952.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009