RS Vwgh 1995/12/14 95/19/1528

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
StbG 1985 §6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0359 1

Stammrechtssatz

Die seit den Änderungen des Staatsbürgerschaftsrechtes sowie der nunmehrigen Regelung von Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern in Österreich in der Rechtsprechung vertretene Anschauung, daß die Nichtigkeit des § 23 EheG auch auf jene Ehen anzuwenden sei, welche nur oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen werden, einen Befreiungsschein zu erlangen, der dem Inhaber die Beschäftigung im Inland ermöglicht, oder auch sonst die Beschäftigungsbestimmungen zu umgehen bzw leichter Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, ist nur der Nachvollzug des bereits ursprünglich vorhandenen Normzweckes. Die Änderung der Rechtsprechung des OGH (Hinweis OGH 30.3.1994, 8 Ob 577/93, 30.9.1994, 4 Ob 554/94) erst nach Eheschließung in diese Richtung macht nicht ungeschehen, daß der Zweck der Eheschließung bereits bei Eheabschluß dem Normzweck des § 23 EheG widersprach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191528.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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