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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/31 95/19/0359 1Stammrechtssatz
Die seit den Änderungen des Staatsbürgerschaftsrechtes sowie der nunmehrigen Regelung von Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern in Österreich in der Rechtsprechung vertretene Anschauung, daß die Nichtigkeit des § 23 EheG auch auf jene Ehen anzuwenden sei, welche nur oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen werden, einen Befreiungsschein zu erlangen, der dem Inhaber die Beschäftigung im Inland ermöglicht, oder auch sonst die Beschäftigungsbestimmungen zu umgehen bzw leichter Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, ist nur der Nachvollzug des bereits ursprünglich vorhandenen Normzweckes. Die Änderung der Rechtsprechung des OGH (Hinweis OGH 30.3.1994, 8 Ob 577/93, 30.9.1994, 4 Ob 554/94) erst nach Eheschließung in diese Richtung macht nicht ungeschehen, daß der Zweck der Eheschließung bereits bei Eheabschluß dem Normzweck des § 23 EheG widersprach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191528.X01Im RIS seit
11.07.2001