RS Vwgh 1995/12/14 93/15/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

20/08 Urheberrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UrhG §14;
UrhG §42 Abs1;
UrhG §42 Abs2;
UStG 1972 §10 Abs2 Z17;

Rechtssatz

In der bloßen Benutzung von Software-Programmen zum eigenen Gebrauch liegt, wenn sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen - siehe § 42 Abs 1 und § 42 Abs 2 UrhG (§ 40d Abs 1 UrhG idF der UrhGNov 1993 gilt für die Streitjahre noch nicht) -, keine Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben, iSd § 10 Abs 2 Z 17 UStG 1972 (Hinweis Röttinger, ÖJZ 1990, 33, 5.1.4., wonach die "Benutzung" eines Werkes oder eines Werkstücks keine selbständige Verwertungshandlung iSd Urheberrechts ist, vielmehr nur dann der Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn sie mit einer der in § 14 bis § 18 UrhG vorgesehenen Verwertungshandlungen verbunden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150121.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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