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20/08 UrheberrechtNorm
UrhG §14;Rechtssatz
In der bloßen Benutzung von Software-Programmen zum eigenen Gebrauch liegt, wenn sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen - siehe § 42 Abs 1 und § 42 Abs 2 UrhG (§ 40d Abs 1 UrhG idF der UrhGNov 1993 gilt für die Streitjahre noch nicht) -, keine Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben, iSd § 10 Abs 2 Z 17 UStG 1972 (Hinweis Röttinger, ÖJZ 1990, 33, 5.1.4., wonach die "Benutzung" eines Werkes oder eines Werkstücks keine selbständige Verwertungshandlung iSd Urheberrechts ist, vielmehr nur dann der Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn sie mit einer der in § 14 bis § 18 UrhG vorgesehenen Verwertungshandlungen verbunden ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150121.X03Im RIS seit
07.06.2001