Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlags durch die Grundverkehrsbehörde; Zurückweisung der Berufung daher zu RechtRechtssatz
Dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens mangelt bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer.
Mangels eines Eingriffes in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid ist die von ihnen erhobene Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Demnach sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Berufung, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1589.1992Dokumentnummer
JFR_10078791_92B01589_01