RS Vfgh 1992/12/9 B1589/92

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö GVG 1975 §15 Abs1

Leitsatz

Keine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlags durch die Grundverkehrsbehörde; Zurückweisung der Berufung daher zu Recht

Rechtssatz

Dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens mangelt bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer.

Mangels eines Eingriffes in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid ist die von ihnen erhobene Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Demnach sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Berufung, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1589.1992

Dokumentnummer

JFR_10078791_92B01589_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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