RS Vwgh 1995/12/14 95/19/1494

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/21 95/19/0340 1 (hier: Der wegen vier Verwaltungsübertretungen und außerdem wegen Schlepperei rechtskräftig bestrafte Fremde behauptet die in den Verwaltungsstrafverfahren bestandene Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers).

Stammrechtssatz

Das Verfahren über einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung ist nicht der Ort, rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren neu aufzurollen. Auf in diesen Verfahren nicht bzw erfolglos geltend gemachte Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe ist daher nicht Bedacht zu nehmen. Insb ist die Beischaffung der Verwaltungsakten entbehrlich (hier: der wegen Lenkens eines Kfz ohne Lenkerberechtigung Bestrafte behauptete einen tschechischen Führerschein besessen zu haben).

Schlagworte

Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191494.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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