RS Vwgh 1995/12/14 93/07/0179

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §17 Abs3;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §28;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer ohne agrarbehördliche Genehmigung erfolgten Teilung einer Stammsitzliegenschaft (hier Verkauf einzelner Grundstücke der Stammsitzliegenschaft) ist im Falle einer entgegen § 39 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 vorgenommenen Verbücherung des Rechtsgeschäftes von einer Abtrennung eines Teiles der Stammsitzliegenschaft durch Übergang auf einen anderen Eigentümer als den der Stammsitzliegenschaft auszugehen. Ein Übergang von agrarischen Anteilsrechten auf den Käufer wird aus Anlaß der erfolgten Teilung der Stammsitzliegenschaft nicht bewirkt. Die agrarrechtliche Unwirksamkeit des Vorganges äußert sich im ungeteilten Verbleib der Anteilsrechte beim vom Verkauf unberührt gebliebenem Restbestand der Stammsitzliegenschaft. Die Vorstellung der rechtlichen Möglichkeit real geteilten Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft widerspricht § 39 Tir FlVfLG 1978.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070179.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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